Hallo liebe Wurmfreunde,
tatsächlich hat eine E-Mail ans Umweltbundesamt schon geholfen:
„ Eine Kompostwurmzucht kann mit Kaffeesatz und Gemüseresten aus der Gastronomie gefüttert werden, wenn diese Abfälle keinen Kontakt mit Lebensmitteln tierischer Herkunft (= Lebensmittel mit Anteilen von Fleisch, Fisch, Eiern, Geflügel, Molkereiprodukten) oder anderen Lebensmitteln, die damit in Berührung gekommen sind ( z.B. Kartoffel- und Salatreste), hatten. Trifft dies nicht auf den Kaffeesatz oder die Gemüsereste zu, müssen diese Speiseabfälle aus hygienischen Gründen ordnungsgemäß über Firmen entsorgt werden, die für diese Zwecke von den Behörden registriert/zugelassen worden sind.
Die Fragestellung, ob der Kompostwurm ein Nutztier ist, kann nicht abschließend beantwortet werden.
Nach deutschem Recht wird der Kompostwurm als landwirtschaftliches Nutztier ausgeschlossen:
À„Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Tierschutzgesetzes Vom 9. Februar 2000“
12.2.1.5.1 „Als landwirtschaftliche Nutztiere im Sinne der Nummer 3 Buchstabe a gelten Wiederkäuer, Schweine, Kaninchen und Geflügel, soweit sie domestiziert sind und zur Gewinnung tierischer Produkte gezüchtet oder gehalten werden, domestizierte Einhufer, zur Schlachtung oder zum Besatz bestimmte Fische und deren Elterntiere sowie deren Farbmutanten, soweit diese in Betrieben der Teichwirtschaft und Fischzucht gehalten werden. Straußenvögel gehören nicht zum Geflügel. Pelztiere, insbesondere Nerze, Füchse, Nutrias und Chinchillas, sind keine landwirtschaftlichen Nutztiere im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe a.“ (
http://www.verwaltungsvorschriften-im-i ... 220006.htm)
Allerdings wurde die Definition auf EU-Ebene bereits für sieben Insektenarten ausgeweitet, die mittlerweile zur Futtermittelproduktion verwendet werden dürfen:
À VERORDNUNG (EU) 2017/893 DER KOMMISSION
(6) „Gemäß der Definition des Begriffs „Nutztier“ in Artikel 3 Nummer 6 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 gelten für die Herstellung von verarbeitetem tierischem Protein gezüchtete Insekten als Nutztiere und unterliegen somit der Verfütterungsverbot nach Artikel 7 und Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 sowie den in der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 festgelegten Verfütterungsvorschriften. Folglich ist die Verwendung von Wiederkäuer-Proteinen, Küchen- und Speiseabfällen, Fleisch- und Knochenmehl sowie Gülle als Futter für Insekten verboten. Des Weiteren ist gemäß Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) die Verwendung von Kot in der Tierernährung verboten.“ (
https://eur-lex.europa.eu/legal-content ... 93&from=DE)
Da wir nur eine fachliche Einschätzung geben können, möchten wir Sie bitten, sich für eine abschließende rechtliche Beurteilung an die Behörden (Abfallwirtschaftsbehörde, Veterinäramt, untere Landwirtschaftsbehörde) vor Ort zu wenden.“
Da hat sich jemand mal richtig Mühe gegeben

Der Anruf beim Veterinäramt ist übrigens sehr lustig verlaufen: Nach der Schilderung meines Falls war der Herr am anderen Ende der Leitung völlig perplex („Bitte WAS für Tiere züchten Sie?!“) und konnte nur noch die Bitte hervorbringen, das ganze als E-Mail zu schicken. Auf die Antwort warte ich noch - gerne kann ich diese dann auch hier weitergeben
Bis dahin alles Gute
Claridad_Sol